Artikel 16 VO (EG) 2004/1982

Teilsendungen

(1) Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen” Lieferungen von Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.

(2) Der Bezugszeitraum für Eingänge oder Versendungen von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung eingegangen ist oder versandt wurde.

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