Artikel 17 VO (EG) 2004/1982

Schiffe und Luftfahrzeuge

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Schiff” ist ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 der KN — Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen.
b)
„Luftfahrzeug” ist ein Luftfahrzeug im Sinne der KN-Codes 880230 und 880240.
c)
„Wirtschaftliches Eigentum” ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind lediglich folgende Versendungen und Eingänge:

a)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Eingang zu behandeln;
b)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einem Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Versendung zu behandeln. Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;
c)
die Eingänge und Versendungen von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung gemäß der Definition in Anhang III Fußnote 2.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden die folgenden besonderen Bestimmungen für Statistiken des Handels im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten an:

a)
Für Schiffe wird die Menge in Stück und in allen anderen, in der KN festgelegten besonderen Maßeinheiten ausgedrückt, für Luftfahrzeuge in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
b)
der statistische Wert ist der Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das ganze Schiff oder Luftfahrzeug verkauft würde;
c)
der Partnermitgliedstaat ist:

i)
für Bewegungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, auf den das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird;
ii)
beim Eingang im Falle neuer Schiffe oder Luftfahrzeuge der Herstellungsmitgliedstaat;
iii)
für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewegungen beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat, und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Veredelung stattfindet;

d)
der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Eingänge und Versendungen ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet.

(4) Auf Verlangen der nationalen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen Steuerpflichtigen mit Sitz im Eingangs- und im Versendungsmitgliedstaat zu identifizieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.