Artikel 18 VO (EG) 2004/1982

Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen

Die Mitgliedstaaten können für Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen vereinfachte nationale Bestimmungen anwenden, sofern sie die Kommission (Eurostat) vor deren Anwendung über ihr spezielles Vorgehen informieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.