Artikel 18 VO (EG) 2004/1982
Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen
Die Mitgliedstaaten können für Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen vereinfachte nationale Bestimmungen anwenden, sofern sie die Kommission (Eurostat) vor deren Anwendung über ihr spezielles Vorgehen informieren.
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