Artikel 19 VO (EG) 2004/1982
An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren
(1) Im Sinne des Artikels gilt:
- a)
- „Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge” ist die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
- b)
- Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.
(2) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind nur Versendungen von Waren, die auf dem Hoheitsgebiet des Meldemitgliedstaates an Schiffe und Luftfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates geliefert werden. Versendungen sind alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten Waren.
(3) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind von den Mitgliedstaaten folgende Warencodes zu verwenden:
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99302400: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;
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99302700: Waren des Kapitels 27 der KN;
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99309900: anderweitig klassifizierte Waren.
Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ. Für Waren des Kapitels 27 sind jedoch Daten zur Eigenmasse zu übermitteln.
Ferner kann der vereinfachte Partnerlandcode „QR” verwendet werden.
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