Artikel 20 VO (EG) 2004/1982
An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren
(1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Einrichtungen auf hoher See” sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes eines bestimmten Mitgliedstaats installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen.
- b)
- „An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren” sind für die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren.
- c)
- „Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren” sind Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat.
(2) Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfassen Folgendes:
- a)
-
einen Eingang, falls die Waren geliefert wurden von
- i)
- einem anderen Mitgliedstaat als dem meldenden an eine Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;
- ii)
- einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an den meldenden Mitgliedstaat;
- iii)
- einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende über die ausschließlichen Rechte zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Empfangsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt;
- b)
-
eine Versendung, falls die Güter geliefert werden:
- i)
- von einer Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an einen anderen Mitgliedstaat,
- ii)
- vom meldenden Mitgliedstaat an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;
- iii)
- von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Versendungsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes:
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99312400: Waren der KN-Kapitel 1 bis 24,
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-
99312700: Waren des KN-Kapitels 27,
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-
99319900: anderweit eingeordnete Waren.
Außer für die zum Kapitel 27 der KN gehörenden Waren ist für diese Lieferungen die Übermittlung von Daten über die Menge fakultativ, und es kann für den Partnermitgliedstaat der vereinfachte Code „QV” verwendet werden.
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