Artikel 21 VO (EG) 2004/1982

Meeresprodukte

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Meeresprodukte” sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.
b)
Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.

(2) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge:

a)
Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des meldenden Mitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum meldenden Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Eingänge behandelt.
b)
Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats als des meldenden durch ein zum meldenden Mitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb durch zu einem anderen Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zum meldenden Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Versendungen behandelt.

(3) Partnermitgliedstaat ist beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt.

(4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.

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