Artikel 22 VO (EG) 2004/1982

Raumflugkörper

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Raumflugkörper” sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können.
b)
„Wirtschaftliches Eigentum” ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Raumflugkörpers im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2) Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei Steuerpflichtigen übertragen worden ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind:

a)
als Versendung im Mitgliedstaat der Herstellung des fertiggestellten Raumflugkörpers;
b)
als Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)
Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten.
b)
Beim Eingang ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.

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