Artikel 23 VO (EG) 2004/1982
Elektrischer Strom und Gas
(1) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von elektrischem Strom und Erdgas.
(2) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um Daten gemäß Absatz 1 an die Kommission (Eurostat) übermitteln zu können. Die nationalen Behörden können verlangen, dass Daten unmittelbar von den im Mitgliedsstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Übertragungsnetze für elektrischen Strom oder Erdgas sind.
(3) Der statistische Wert, der der Kommission (Eurostat) übermittelt wird, kann auf Schätzungen beruhen. Bevor Schätzungen vorgenommen werden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über die angewandte Methodik.
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