Artikel 24 VO (EG) 2004/1982
Militärisches Gerät
(1) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von Waren für den militärischen Gebrauch.
(2) Wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Daten nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger detaillierte Daten übermitteln. Allerdings sind der Kommission (Eurostat) mindestens Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Versendungen und Eingänge zu übermitteln.
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