Artikel 25 VO (EG) 2004/1982
(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten aggregierten Ergebnisse sind für die einzelnen Warenströme definiert als Gesamtwert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Eurozone legen ferner eine Aufgliederung ihres Handels außerhalb der Eurozone nach Produkten anhand der Sektionen/Teile des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel vor.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Datenerhebung bei den Unternehmen oberhalb der nach Artikel 13 festgelegten Schwellen erschöpfend ist und die Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erfüllt.
(3) Werden in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Anpassungen vorgenommen, so sind diese Eurostat mindestens in einer Aufgliederung nach Partnermitgliedstaaten und Warenkodes auf Ebene der Kapitel der KN zu übermitteln.
(4) Wenn der statistische Warenwert nicht erhoben wird, ist dieser von den Mitgliedstaaten zu schätzen.
(5) Die Mitgliedstaaten schätzen die Eigenmasse, wenn sie nicht bei den Auskunftspflichtigen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhoben wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Koeffizienten bereit, die für die Schätzung der Eigenmasse erforderlich sind.
(6) Diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 den Bezugszeitraum angepasst haben, tragen dafür Sorge, dass der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse übermittelt werden, wobei falls erforderlich Schätzungen vorzunehmen sind, wenn der Bezugszeitraum für steuerliche Zwecke nicht einem Kalendermonat entspricht.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten, so dass diese zumindest für die Ebene der Kapitel der KN veröffentlicht werden können, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist.
(8) Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind.
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