Artikel 10 VO (EG) 2004/2006

Datenbank

(1) Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden werden hinsichtlich ihrer Pflichten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zwecks Speicherung in der Datenbank und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG betrachtet. Die Kommission wird hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Artikel und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrachtet.

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sich ein von ihr gemäß Artikel 7 mitgeteilter innergemeinschaftlicher Verstoß letztlich als unbegründet erwiesen hat, so zieht sie die Mitteilung zurück; die Kommission entfernt die Informationen unverzüglich aus der Datenbank. Teilt eine ersuchte Behörde der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 mit, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß eingestellt wurde, so werden die gespeicherten Daten zu dem innergemeinschaftlichen Verstoß fünf Jahre nach der Mitteilung gelöscht.

(3) Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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