Artikel 11 VO (EG) 2004/2006
Allgemeine Verantwortlichkeiten
(1) Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung so, als würden sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Landes und im eigenen Interesse handeln oder auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde in ihrem eigenen Land.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um über ihre zentrale Verbindungsstelle eine wirksame Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die von ihnen benannten zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße haben, und durch die zuständigen Gerichte zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und allen sonstigen Stellen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot von innergemeinschaftlichen Verstößen haben, damit mögliche innergemeinschaftliche Verstöße den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt werden.
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