Artikel 12 VO (EG) 2004/2006
Verfahren für Amtshilfeersuchen und Informationsaustausch
(1) Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen Folge leisten kann; hierzu gehören auch alle erforderlichen Beweismittel, die nur im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde beschafft werden können.
(2) Ersuchen werden von der ersuchenden Behörde über die zentrale Verbindungsstelle der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde übermittelt. Die Ersuchen werden von der zentralen Verbindungsstelle der ersuchten Behörde unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weitergeleitet.
(3) Amtshilfeersuchen und jegliche Übermittlung von Informationen erfolgen schriftlich unter Verwendung eines Standardformulars und werden auf elektronischem Wege über die in Artikel 10 vorgesehene Datenbank übermittelt.
(4) Die für die Ersuchen und die Übermittlung von Informationen zu verwendenden Sprachen werden vor Einleitung des Verfahrens von den betreffenden zuständigen Behörden vereinbart. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt.
(5) Die auf ein Ersuchen hin übermittelten Informationen werden unmittelbar der ersuchenden Behörde und gleichzeitig den zentralen Verbindungsstellen der ersuchenden und der ersuchten Behörde übermittelt.
(6) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.