Artikel 13 VO (EG) 2004/2006

Verwendung von Informationen und Schutz personenbezogener Daten sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses

(1) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Land beschaffte Unterlagen.

(3) Informationen, die in jeglicher Form Personen, die eine Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, den Gerichten, anderen Behörden und der Kommission ausüben, übermittelt werden, einschließlich Informationen, die der Kommission übermittelt und in der in Artikel 10 genannten Datenbank gespeichert werden, und durch deren Weitergabe

der Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten,

die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

Gerichtsverfahren und die Rechtsberatung

oder

der Zweck von Untersuchungs- und Ermittlungstätigkeiten

beeinträchtigt würde, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, es sei denn, die Weitergabe der Informationen ist erforderlich, um die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken und die übermittelnde Behörde stimmt der Weitergabe zu.

(4) Zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 10, 11 und 12 der Richtlinie 95/46/EG zu beschränken, soweit dies für die Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d) und f) jener Richtlinie genannten Interessen notwendig ist. Die Kommission kann die Rechte und Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 13 bis 17 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in den Fällen beschränken, in denen eine solche Beschränkung für die Wahrung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und e) jener Verordnung genannten Interessen notwendig ist.

(5) Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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