Artikel 14 VO (EG) 2004/2006

Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde eines Drittlands, so übermittelt sie diese Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, sofern dies nach den bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem betreffenden Drittland zulässig ist und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.

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