Artikel 15 VO (EG) 2004/2006

Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten verzichten auf jegliche Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen. Allerdings haftet der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines innergemeinschaftlichen Verstoßes als unbegründet angesehen wurden.

(2) Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn

a)
in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer vor den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dort ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
b)
sie nach den von ihr ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen zu der Ansicht gelangt, dass kein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt,

oder

c)
ihrer Ansicht nach die ersuchende Behörde keine ausreichenden Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat, es sei denn, dass die ersuchte Behörde es bereits abgelehnt hat, einem Ersuchen nach Absatz 3 Buchstabe c) in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß nachzukommen.

(3) Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Informationen nach Artikel 6 ablehnen, wenn

a)
sie nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die erbetenen Informationen von der ersuchenden Behörde nicht benötigt werden, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß erfolgt ist oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß erfolgen könnte,
b)
die ersuchende Behörde sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Informationen den in Artikel 13 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zur beruflichen Schweigepflicht unterliegen,

oder

c)
in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(4) Eine ersuchte Behörde kann entscheiden, den in Artikel 7 erwähnten Verpflichtungen nicht nachzukommen, wenn in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde und der Kommission die Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe mit. Die ersuchende Behörde kann die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

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