Artikel 16 VO (EG) 2004/2006
Koordinierung der Durchsetzungstätigkeiten
(1) Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel den folgenden:
- a)
- Schulung ihrer für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Beamten, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;
- b)
- Erfassung und Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden;
- c)
- Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;
- d)
- Entwicklung eines Instrumentariums für Information und Kommunikation;
- e)
- Erarbeitung von Standards, Methoden und Leitlinien für die für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Beamten;
- f)
- Beamtenaustausch.
Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission unter den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Bereichen gemeinsam tätig werden. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden.
(2) Die zuständigen Behörden können einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit organisieren. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen ausgetauschten Beamten während der Austauschmaßnahmen wirksam in die Tätigkeit der zuständigen Behörde eingebunden werden können. Zu diesem Zweck sind diese Beamten im Rahmen des Austauschs befugt, die ihnen von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats übertragenen Aufgaben im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften auszuführen.
(3) Während des Austauschs gelten für die zivil- und strafrechtliche Haftung der zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats. Die zuständigen Beamten halten im Rahmen des Austauschs die beruflichen Standards ein und unterliegen internen Verhaltensregeln der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die strikte Beachtung der in Artikel 13 festgelegten Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsbestimmungen gewährleisten.
(4) Die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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