Artikel 17 VO (EG) 2004/2006

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel den folgenden:

a)
Verbraucherinformation und -beratung,
b)
Unterstützung der Tätigkeit von Verbraucherverbänden,
c)
Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind,
d)
Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten,
e)
Sammlung von Statistiken, Forschungsergebnissen und anderen Informationen über Verbraucherverhalten, Verbrauchereinstellungen und Untersuchungsergebnisse.

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission in den unter den Buchstaben a) bis e) genannten Bereichen gemeinsam tätig werden. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die unter Buchstabe e) genannten Tätigkeiten.

(2) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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