Artikel 18 VO (EG) 2004/2006
Internationale Vereinbarungen
Die Gemeinschaft arbeitet in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu verbessern. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung der Einzelheiten für die Amtshilfe, können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten sein.
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