Artikel 2 VO (EG) 2004/2006

Anwendungsbereich

(1) Die in den Kapiteln II und III enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe gelten für innergemeinschaftliche Verstöße.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3) Diese Verordnung lässt die Durchführung von Maßnahmen zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen justiziellen Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten unberührt, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Erfüllung weiter gehender Verpflichtungen der Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, ergeben, unberührt.

(5) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(1) unberührt.

(6) Diese Verordnung berührt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Binnenmarkt, insbesondere die Bestimmungen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

(7) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Fernsehdienstleistungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

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