Artikel 3 VO (EG) 2004/2006

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)
„Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen” die im Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen;
b)
„innergemeinschaftlicher Verstoß” jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die in Buchstabe a) genannten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind;
c)
„zuständige Behörde” jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen besitzt;
d)
„zentrale Verbindungsstelle” die Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist;
e)
„zuständiger Beamter” einen Beamten einer zuständigen Behörde, der als für die Anwendung dieser Verordnung zuständige Person benannt worden ist;
f)
„ersuchende Behörde” die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
g)
„ersuchte Behörde” die zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
h)
„Verkäufer oder Dienstleistungserbringer” jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu Zwecken handelt, die mit ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen;
i)
„Marktüberwachungstätigkeiten” die Maßnahmen einer zuständigen Behörde, die dazu dienen, innergemeinschaftliche Verstöße aufzudecken, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden sind;
j)
„Verbraucherbeschwerde” eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat oder verstoßen könnte;
k)
„Kollektivinteressen der Verbraucher” die Interessen mehrerer Verbraucher, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind oder geschädigt werden könnten.

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