Artikel 4 VO (EG) 2004/2006

Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, andere Behörden benennen. Sie können ferner Stellen benennen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden.

(3) Jede zuständige Behörde verfügt unbeschadet des Absatzes 4 über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.

(4) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 3 genannten Befugnisse in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt ausüben:

a)
entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
b)
im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(5) Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse gemäß Absatz 4 Buchstabe b) im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, sind diese Gerichte für den Erlass der erforderlichen Entscheidungen zuständig.

(6) Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden nur ausgeübt, wenn ein begründeter Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß besteht; sie umfassen zumindest das Recht,

a)
relevante Unterlagen jeglicher Art und Form einzusehen, die mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in Zusammenhang stehen;
b)
von jedermann einschlägige Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Verstoß zu verlangen;
c)
die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
d)
die betreffenden Verkäufer oder Dienstleistungserbringer schriftlich aufzufordern, einen von ihnen begangenen innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen;
e)
von dem für einen innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Verpflichtung zu erwirken, den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen, und gegebenenfalls diese schriftliche Verpflichtung zu veröffentlichen;
f)
die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern und gegebenenfalls die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen;
g)
im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung von der unterlegenen beklagten Partei zu verlangen, einen bestimmten Betrag in eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten zu zahlen.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden mit den für die Durchführung dieser Verordnung angemessenen Mitteln ausgestattet sind. Die zuständigen Beamten müssen die beruflichen Standards einhalten und angemessenen internen Verfahren oder Verhaltensregeln unterliegen, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 13 gewährleisten.

(8) Jede zuständige Behörde macht öffentlich bekannt, welche Rechte und Pflichten ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden und benennt die zuständigen Beamten.

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