Artikel 20 VO (EG) 2004/2006

Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuss prüft alle mit der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung stehenden Fragen, die vom Vorsitzenden entweder auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

(2) Insbesondere prüft und bewertet er das Funktionieren der in der Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit.

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