Artikel 21 VO (EG) 2004/2006

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen; ferner teilen sie ihr den Wortlaut der Abkommen — außer solchen, die sich auf Einzelfälle beziehen — mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(3) Die Berichte enthalten folgende Angaben:

a)
alle neuen Informationen über die Organisationsstruktur, die Befugnisse, die Ressourcen und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden,
b)
alle Informationen über Entwicklungstrends, eingesetzte Mittel oder Methoden bei innergemeinschaftlichen Verstößen, insbesondere solche Informationen, die auf Mängel oder Lücken in dieser Verordnung oder in den Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen hinweisen,
c)
alle Informationen über Durchsetzungsverfahren, die sich als wirksam erwiesen haben,
d)
zusammenfassende Statistiken über die Tätigkeit der zuständigen Behörden, wie zum Beispiel Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, eingegangene Beschwerden, Klagen zur Rechtsdurchsetzung und Urteile,
e)
Zusammenfassungen wichtiger nationaler Urteile zur Auslegung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen,
f)
alle sonstigen für die Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

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