Artikel 6 VO (EG) 2004/2006

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 4 unverzüglich alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher erfolgen könnte.

(2) Die ersuchte Behörde stellt gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden entsprechende Ermittlungen an oder trifft andere notwendige oder geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 4, um die erbetenen Informationen zu beschaffen.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde einem zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde gestatten, die Beamten der ersuchten Behörde bei ihrer Ermittlungsarbeit zu begleiten.

(4) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

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