Artikel 7 VO (EG) 2004/2006

Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte, so teilt sie dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit und liefert alle erforderlichen Informationen.

(2) Wenn eine zuständige Behörde weitere Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Verstoß trifft oder entsprechende Amtshilfeersuchen bei ihr eingehen, so informiert die zuständige Behörde die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

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