Artikel 8 VO (EG) 2004/2006

Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Antrag einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um unverzüglich eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(2) Um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, übt die ersuchte Behörde die in Artikel 4 Absatz 6 genannten Befugnisse sowie weitere ihr durch innerstaatliche Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse aus. Die ersuchte Behörde entscheidet, gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden, welche Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige, wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(3) Die ersuchte Behörde kann ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auch dadurch nachkommen, dass sie eine Stelle, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 als Stelle benannt worden ist, die ein legitimes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße hat, anweist, alle ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen, um die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes im Auftrag der ersuchten Behörde zu bewirken. Falls diese Stelle die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes nicht unverzüglich bewirkt, bleiben die Verpflichtungen der ersuchten Behörde nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4) Die ersuchte Behörde darf die in Absatz 3 genannten Maßnahmen nur dann treffen, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde über die Anwendung dieser Maßnahmen sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde darin übereinstimmen, dass

durch die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens ebenso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Fall eines Tätigwerdens der ersuchten Behörde

und

durch die Weisung, die der nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle erteilt wird, keine nach Artikel 13 geschützten Informationen an diese Stelle weitergegeben werden.

(5) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der ersuchten Behörde schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Gelangen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde zu keiner Übereinstimmung, so kann die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6) Die ersuchte Behörde kann sich bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchsetzungsmaßnahmen mit der ersuchenden Behörde abstimmen. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß sowie darüber, ob der Verstoß eingestellt wurde.

(7) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

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