Artikel 1 VO (EG) 2004/2007

Errichtung der Agentur

(1) Es wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (nachstehend „Agentur” genannt) zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtet.

(2) In dem Bewusstsein, dass die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen den Mitgliedstaaten obliegt, erleichtert die Agentur als Einrichtung der Union gemäß Artikel 15 und im Einklang mit Artikel 19 dieser Verordnung die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, insbesondere des durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006(1) geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit. Dies erfolgt durch die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen, womit sie zu einem effizienten, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beiträgt.

Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechte-Charta” ), dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich des am 28. Juli 1951 in Genf geschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (im Folgenden „Genfer Konvention” ), der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte, wobei die Berichte des in Artikel 26a genannten Konsultationsforums zu berücksichtigen sind.

(3) Die Agentur steht der Kommission und den Mitgliedstaaten außerdem mit der notwendigen technischen Unterstützung und dem notwendigen Fachwissen im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zur Seite und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für jene, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Außengrenzen der Mitgliedstaaten” die Land- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten sowie ihre Flug- und Seehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

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