Artikel 1a VO (EG) 2004/2007

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Außengrenzen der Mitgliedstaaten” die Land- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten sowie ihre Flug- und Seehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen Anwendung finden;
1a.
„europäische Grenzschutzteams” für die Zwecke von Artikel 3, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 8 und Artikel 17 für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte eingesetzte Teams, für die Zwecke von Artikel 8a bis 8g für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken (im Folgenden „Soforteinsätze” ) gemäß Verordnung (EG) Nr. 863/2007(1) eingesetzte Teams und für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben ea und g und Artikel 5 für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte und Soforteinsätze eingesetzte Teams;
2.
„Einsatzmitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Pilotprojekt oder ein Soforteinsatz stattfindet oder eingeleitet wird;
3.
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzschutz ein Teammitglied oder der abgestellte Beamte gehört;
4.
„Teammitglieder” Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den europäischen Grenzschutzteams Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;
5.
„anfordernder Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden die Agentur ersuchen, Teams für Soforteinsätze in seinem Hoheitsgebiet einzusetzen;
6.
„abgestellte Beamte” die Beamten des Grenzschutzes anderer Mitgliedstaaten als des Einsatzmitgliedstaats, die an gemeinsamen Operationen und Pilotprojekten teilnehmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

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