Artikel 11d VO (EG) 2004/2007
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) Die Agentur wendet die im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(1) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.
(2) Die Agentur wendet die in dem in Absatz 1 genannten Beschluss dargelegten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen in der von der Kommission durchgeführten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
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