Artikel 11ca VO (EG) 2004/2007

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR

Die Agentur kann personenbezogene Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 verarbeiten, der im Einklang mit den in Artikel 11a der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen angewandt wird. Bei der Verarbeitung solcher Daten werden insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit eingehalten; die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Drittländer ist untersagt.

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