Artikel 11c VO (EG) 2004/2007

Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen erfasst wurden

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen kann die Agentur personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen solcher operativer Maßnahmen erfasst und der Agentur übermittelt wurden, um zur Sicherheit der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beizutragen.

(2) Diese Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist auf personenbezogene Daten von Personen beschränkt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichend begründet der Beteiligung an grenzüberschreitenden kriminellen Handlungen, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder Aktivitäten in Bezug auf den Menschenhandel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(1) verdächtigt werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten werden durch die Agentur ausschließlich für folgende Zwecke weiterverarbeitet:

a)
die Übermittlung von Fall zu Fall an Europol oder andere Strafverfolgungsbehörden der Union gemäß Artikel 13,
b)
die Verwendung für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen. Im Ergebnis der Risikoanalyse werden die Daten anonymisiert.

(4) Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an Europol oder andere Agenturen der Union übermittelt oder für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen verwendet wurden. Die Speicherzeit darf keinesfalls länger sein als drei Monate nach der Erhebung dieser Daten.

(5) Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden von der Agentur nicht zum Zweck von Ermittlungen verwendet; diese unterliegen weiterhin der Verantwortung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Insbesondere ist die Verarbeitung auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

(6) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist die Weiterleitung oder anderweitige Mitteilung der personenbezogenen Daten, die von der Agentur verarbeitet wurden, an Drittländer oder andere Dritte verboten.

(7) Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.

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