Artikel 11b VO (EG) 2004/2007

Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit gemeinsamen Rückführungsaktionen

(1) Die Agentur kann bei der Erfüllung ihrer in Artikel 9 genannten Aufgaben im Bereich der Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die im Rahmen solcher gemeinsamer Aktionen rückgeführt werden.

(2) Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Insbesondere ist sie auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die Zwecke der gemeinsamen Rückführungsaktion benötigt werden.

(3) Die personenbezogenen Daten müssen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht wurde, und spätestens zehn Tage nach dem Ende der gemeinsamen Rückführungsaktion, gelöscht werden.

(4) In dem Fall, dass die personenbezogenen Daten dem Beförderungsunternehmen nicht durch einen Mitgliedstaat übermittelt werden, kann die Agentur diese Daten übermitteln.

(5) Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.