Artikel 11a VO (EG) 2004/2007

Datenschutz

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur anzuwenden.

Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt. Unbeschadet der Artikel 11b und 11c kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.

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