Artikel 11 VO (EG) 2004/2007
Systeme für den Informationsaustausch
Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den in Artikel 13 genannten Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können, einschließlich der in den Artikeln 11a, 11b und 11c genannten personenbezogenen Daten.
Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit dem Vereinigten Königreich und Irland zu erleichtern, sofern sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 Absatz 5 beteiligt sind.
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