Artikel 13 VO (EG) 2004/2007

Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen

Die Agentur kann mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Grundrechte-Agentur” ) und anderen Agenturen und Einrichtungen der Union sowie internationalen Organisationen mit Zuständigkeiten auf den von dieser Verordnung geregelten Gebieten zusammenarbeiten, sofern mit diesen Stellen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung geschlossen wurde und die einschlägigen Bestimmungen des AEUV sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten dieser Stellen dabei beachtet werden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament systematisch über solche Vereinbarungen.

Die Weiterleitung oder andere Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Agentur verarbeitetet werden, an andere Agenturen oder Einrichtungen der Union unterliegen gesonderten Arbeitsvereinbarungen betreffend den Austausch von personenbezogenen Daten und der vorherigen Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter von Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen einladen, an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.