Artikel 14 VO (EG) 2004/2007
Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
(1) Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte.
Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten Normen und Standards ein, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.
Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung europäischer Grenzschutznormen, auch was die Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde betrifft.
(2) Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zusammenarbeiten. Diese Arbeitsvereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Durchführung der operativen Zusammenarbeit.
(3) Die Agentur kann ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen(1) geschaffenen örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen eingebunden. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzschutzmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen. Ihre Entsendung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen sollten Entsendungen vorrangig in diejenigen Drittstaaten erfolgen, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Auf Basis der Gegenseitigkeit kann die Agentur für eine begrenzte Zeit auch Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten empfangen. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und gemäß Artikel 24 die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest.
(4) Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und den Grundrechten einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückführung illegaler Einwanderer zu leisten.
(5) Die Agentur kann über die einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung von Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen auf den Weg bringen und finanzieren.
(6) Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter aus Drittländern einladen, sich an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.
(7) Die Mitgliedstaaten können in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur einfügen, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Teammitglieder während der gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte gemäß Artikel 3 betrifft.
(8) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten bedürfen einer vorherigen Stellungnahme der Kommission und das Europäische Parlament ist schnellstmöglich und umfassend über diese Tätigkeiten zu informieren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.
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