Artikel 20 VO (EG) 2004/2007
Befugnisse des Verwaltungsrats
(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat
- a)
- ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe des Artikels 26;
- b)
- nimmt vor dem 31. März jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
- c)
- legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; dieses Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und ihrem Gesetzgebungsprogramm in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen festgelegt;
- d)
- legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die operativen Aufgaben der Agentur fest;
- e)
- nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur nach Artikel 28, Artikel 29 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 32 wahr;
- f)
- übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über den stellvertretenden Exekutivdirektor aus;
- g)
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- h)
- legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur; er entwirft insbesondere einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) wird dieser mehrjährige Personalentwicklungsplan der Kommission sowie, nachdem diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, der Haushaltsbehörde vorgelegt;
- i)
- nimmt den Mehrjahresplan der Agentur mit einer Beschreibung der langfristigen Strategie der Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten an.
(3) Bei Vorschlägen für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, ist zu ihrer Annahme die Zustimmung des diesen Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats erforderlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen einschließlich der in Artikel 6 genannten forschungsbezogenen Tätigkeiten betreffen.
(5) Bei einem Antrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an Maßnahmen der Agentur beschließt der Verwaltungsrat über diesen Antrag.
Der Verwaltungsrat beschließt von Fall zu Fall mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei seinem Beschluss prüft der Verwaltungsrat, ob die Beteiligung Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zur Ausführung der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.
(6) Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der Evaluierungsverfahren maßgeblich sind.
(7) Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten unterstützt und bei Bedarf in dringenden Fällen im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fasst.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
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