Artikel 21 VO (EG) 2004/2007
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit beim Grenzschutz ernannt.
(3) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung wurden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.
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