Artikel 27 VO (EG) 2004/2007
Übersetzung
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1).
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.
(3) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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