Artikel 28 VO (EG) 2004/2007
Transparenz und Kommunikation
(1) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Vorordnung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.
(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in der gleichen Sprache.
(5) Gegen die Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.
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