Artikel 32 VO (EG) 2004/2007

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission(1) betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur speziell erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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