Artikel 33 VO (EG) 2004/2007

Bewertung

(1) Der Verwaltungsrat gibt binnen drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme der Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

(2) Im Rahmen der Bewertung wird geprüft, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. Desgleichen werden der Nutzeffekt der Agentur und ihre Arbeitspraktiken beurteilt. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(2a) In der ersten Evaluierung nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1) wird auch der Bedarf für eine weiter verstärkte Koordinierung der Verwaltung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten analysiert, einschließlich der Frage, ob ein europäisches System von Grenzschutzbeamten geschaffen werden kann.

(2b) Die Evaluierung befasst sich auch mit der Frage, inwieweit die Grundrechte-Charta bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.

(3) Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitspraktiken vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermittelt. Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung werden veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1.

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