Artikel 3a VO (EG) 2004/2007
Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte
(1) Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Artikel 3 Absatz 1 auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in Absprache mit den an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem geplanten Beginn dieser gemeinsamen Aktion oder dieses Pilotprojekt einen Einsatzplan, in dem die genauen organisatorischen Aspekte niedergelegt sind.
Der Einsatzplan enthält alle Angaben, die für die Durchführung gemeinsamer Aktionen oder Pilotprojekte als notwendig erachtet werden, einschließlich der folgenden:
- a)
- eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Ziels der Aktion;
- b)
- die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts;
- c)
- das räumliche Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfinden wird;
- d)
- eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die Gastbeamten, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;
- e)
- die Zusammensetzung der Teams aus Gastbeamten und der Einsatz sonstigen relevanten Personals;
- f)
- Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Gastbeamten und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Gastbeamten in der Befehlskette;
- g)
- die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;
- h)
- nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die zuständigen nationalen Behörden;
- i)
- Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht und mit dem gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;
- j)
- bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfindet, einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen. Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt;
- k)
- Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen.
(2) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur sofort an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.
(3) Die Agentur gewährleistet im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgabe die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte während der in diesem Artikel genannten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich der Anwesenheit eines Bediensteten der Agentur.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93)
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