Artikel 3 VO (EG) 2004/2007

Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

(1) Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich Ersuchen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Situationen, die eine verstärkte technische oder operative Unterstützung erfordern, insbesondere in Fällen von besonderem und unverhältnismäßigem Druck.

Die Agentur kann selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit den Einsatzmitgliedstaaten ergreifen und diese durchführen.

Sie kann auch beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

Gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten sollte eine sorgfältige Risikoanalyse vorangehen.

(1a) Die Agentur darf nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte beenden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind.

Die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten können die Agentur zur Beendigung dieser gemeinsamen Aktionen oder dieses Projekts auffordern.

Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift bei Verstößen gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Pilotprojekts ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.

Der Exekutivdirektor setzt gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte ganz oder teilweise aus oder beendet sie ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass solche Verstöße schwerwiegend sind oder voraussichtlich weiter anhalten werden.

(1b) Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 3b einen Pool aus Grenzschutzbeamten, so genannte europäische Grenzschutzteams, für einen möglichen Einsatz im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten nach Absatz 1 ein. Sie entscheidet über den Einsatz personeller Ressourcen und technischer Ausrüstung im Einklang mit den Artikeln 3a und 7.

(2) Die Agentur kann sich für die praktische Organisation gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 16 bedienen.

(3) Die Agentur evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung dieser Aktionen und Projekte die ausführlichen Evaluierungsberichte, denen die Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 26a beigefügt sind. Die Agentur erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte zu verbessern; sie nimmt diese Analyse in ihren allgemeinen Tätigkeitsbericht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b auf.

(4) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur.

(5) Die Absätze 1a und 4 gelten auch für Soforteinsätze.

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