Artikel 3c VO (EG) 2004/2007

Anweisungen für die europäischen Grenzschutzteams

(1) Während des Einsatzes von europäischen Grenzschutzteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan nach Artikel 3a Absatz 1 den Teams Anweisungen.

(2) Die Agentur kann über ihren Koordinierungsbeamten nach Artikel 3b Absatz 5 dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu den Anweisungen nach Absatz 1 übermitteln. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt.

(3) Der Einsatzmitgliedstaat gewährt nach Artikel 8g dem Koordinierungsbeamten jede notwendige Unterstützung; dazu gehört auch, dass dieser während des gesamten Einsatzes uneingeschränkten Zugang zu den europäischen Grenzschutzteams erhält.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse bleiben die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.

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