Artikel 4 VO (EG) 2004/2007
Risikoanalyse
Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.
Sie erstellt sowohl allgemeine als auch spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.
Für die Zwecke der Risikoanalyse kann die Agentur nach vorheriger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten deren Kapazitäten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen bewerten, einschließlich aktueller und künftiger Bedrohungen und Belastungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten; dies gilt besonders für jene Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck kann die Agentur eine Bewertung der Ausrüstung und der Ressourcen der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzschutzes vornehmen. Die Bewertung stützt sich auf von den betroffenen Mitgliedstaaten erteilten Informationen sowie auf die Berichte und Ergebnisse von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen und anderen Tätigkeiten der Agentur. Diese Bewertungen erfolgen unbeschadet des Schengen-Bewertungsmechanismus.
Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Verwaltungsrat vorgelegt.
Für die Zwecke dieses Artikels versorgen die Mitgliedstaaten die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage und zu potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen.
Die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells fließen in die von der Agentur konzipierten gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten gemäß Artikel 5 ein.
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