Artikel 8d VO (EG) 2004/2007
Entscheidung über den Einsatz der Teams
(1) Ein Ersuchen um Entsendung von Teams gemäß Artikel 8a enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des anfordernden Mitgliedstaats einzuschätzen.
(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Entsendung von Teams.
(3) Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem anfordernden oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.
(4) Der Exekutivdirektor trifft die Entscheidung über das Ersuchen um Entsendung von Teams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Er teilt dem anfordernden Mitgliedstaat und dem Verwaltungsrat gleichzeitig seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.
(5) Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Teams zu entsenden, so erstellt die Agentur zusammen mit dem anfordernden Mitgliedstaat sofort und in jedem Fall nicht später als fünf Arbeitstage nach der Entscheidung einen Einsatzplan gemäß Artikel 8e.
(6) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Grenzschutzbeamten, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Dies wird den gemäß Artikel 8f benannten nationalen Kontaktstellen schriftlich mitgeteilt; ihnen wird auch mitgeteilt, wann der geplante Einsatz stattfinden soll. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
(7) Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so werden die Entscheidungen über die Entsendung der Teams vom stellvertretenden Exekutivdirektor getroffen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
(9) Der Einsatz der Teams erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der anfordernde Mitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben.
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