Artikel 8g VO (EG) 2004/2007
Koordinierungsbeamter
(1) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Experten, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.
(2) Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Der Koordinierungsbeamte hat insbesondere die Aufgabe,
- a)
- als Schnittstelle zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;
- b)
- als Schnittstelle zwischen der Agentur und den Teammitgliedern zu fungieren und Letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;
- c)
- die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;
- d)
- der Agentur über alle Aspekte des Einsatzes der Teams zu berichten.
(3) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, dabei behilflich zu sein, etwaige Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans und hinsichtlich der Entsendung der Teams zu lösen.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Koordinierungsbeamte Anweisungen ausschließlich von der Agentur entgegen.
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