Artikel 8h VO (EG) 2004/2007

Kosten

(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in Artikel 3 Absatz 1b sowie den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:

a)
Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat;
b)
Impfkosten;
c)
Kosten für besondere Versicherungen;
d)
Kosten für die Gesundheitsfürsorge;
e)
Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten;
f)
Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Teammitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

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