Artikel 8h VO (EG) 2004/2007
Kosten
(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in Artikel 3 Absatz 1b sowie den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:
- a)
- Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat;
- b)
- Impfkosten;
- c)
- Kosten für besondere Versicherungen;
- d)
- Kosten für die Gesundheitsfürsorge;
- e)
- Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten;
- f)
- Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Teammitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
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